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   BVerfG, 29.04.1992 - 1 BvR 1602/91   

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https://dejure.org/1992,3575
BVerfG, 29.04.1992 - 1 BvR 1602/91 (https://dejure.org/1992,3575)
BVerfG, Entscheidung vom 29.04.1992 - 1 BvR 1602/91 (https://dejure.org/1992,3575)
BVerfG, Entscheidung vom 29. April 1992 - 1 BvR 1602/91 (https://dejure.org/1992,3575)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Überprüfung von Vollstreckungsbescheiden über Forderungen aus sittenwidrigen Ratenkreditverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sittenwidrigkeit - Ratenkredit - Ratenkauf - Zwangsvollstreckung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 232
  • WM 1993, 1326
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

    Auszug aus BVerfG, 29.04.1992 - 1 BvR 1602/91
    Tritt dieser Grundsatz mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorzug gegeben werden soll (vgl. BVerfGE 15, 313 >319<).

    Es steht auch außer Frage, daß im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes sowohl das Prinzip der Rechtssicherheit als auch das Gebot der Gerechtigkeit berücksichtigt werden können und im Einzelfall einem der beiden Prinzipien der Vorzug gegeben werden kann (vgl. BVerfGE 15, 313 >319 f.<).

    Ob die Rechtsprechung bei der Abwägung zwischen dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Forderung nach Gerechtigkeit zu der bestmöglichen Lösung gekommen ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen (BVerfGE 15, 313 >322<).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 29.04.1992 - 1 BvR 1602/91
    Die Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes (BVerfGE 60, 253 >267<).

    Um der Rechtssicherheit willen darf die Rechtsordnung über das Institut der Rechtskraft in Kauf nehmen, daß selbst unrichtige Gerichtsentscheidungen für den Einzelfall endgültig verbindlich sind (BVerfGE 2, 380 >403<; 60, 253 >268<).

  • BVerfG, 24.04.1991 - 2 BvL 6/90

    Mahn- und Vollstreckungsverfahren ohne materiell-rechtliche Prüfung bei möglicher

    Auszug aus BVerfG, 29.04.1992 - 1 BvR 1602/91
    Es hat - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 101, 380 ) - einen auf § 826 BGB gestützten Anspruch auf Unterlassung einer weiteren Vollstreckung eines über diese sittenwidrige Forderung erwirkten rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids gleichwohl verneint, da der Beklagte zum Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsbescheids nach der damaligen gefestigten Rechtsprechung nicht von einer materiellrechtlichen Unrichtigkeit der Forderung ausgehen mußte (BVerfGE 84, 160 >162 f.<; BGH, NJW-RR 1990, 179 >180<).

    Soweit die Beschwerdeführerin darauf abstellt, daß die Prüfung des Anspruchs aus § 826 BGB von der Zufälligkeit der Rechtslage zum Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsbescheids abhänge, könnte dieser Hinweis nur dann an Bedeutung gewinnen, wenn zu diesem Zeitpunkt eine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorgelegen hätte; dies ist hier aber nicht der Fall (vgl. BVerfGE 84, 160 >168<).

  • BGH, 24.09.1987 - III ZR 187/86

    Materielle Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden; Unterlassung der

    Auszug aus BVerfG, 29.04.1992 - 1 BvR 1602/91
    Es hat - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 101, 380 ) - einen auf § 826 BGB gestützten Anspruch auf Unterlassung einer weiteren Vollstreckung eines über diese sittenwidrige Forderung erwirkten rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids gleichwohl verneint, da der Beklagte zum Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsbescheids nach der damaligen gefestigten Rechtsprechung nicht von einer materiellrechtlichen Unrichtigkeit der Forderung ausgehen mußte (BVerfGE 84, 160 >162 f.<; BGH, NJW-RR 1990, 179 >180<).
  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 29.04.1992 - 1 BvR 1602/91
    Um der Rechtssicherheit willen darf die Rechtsordnung über das Institut der Rechtskraft in Kauf nehmen, daß selbst unrichtige Gerichtsentscheidungen für den Einzelfall endgültig verbindlich sind (BVerfGE 2, 380 >403<; 60, 253 >268<).
  • BGH, 02.10.1986 - III ZR 163/85

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages; Einbeziehung aller Vermittlerkosten;

    Auszug aus BVerfG, 29.04.1992 - 1 BvR 1602/91
    Das Oberlandesgericht hat in Einklang mit der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur einseitigen Berücksichtigung von Maklerprovisionen bei der Bestimmung des Vertragszinses von Ratenkreditverträgen (BGH, NJW 1987, 181 ) eine Sittenwidrigkeit der von dem Beklagten geltend gemachten Forderung gemäß § 138 Abs. 1 BGB angenommen.
  • BGH, 02.11.1989 - III ZR 144/88

    Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides nach § 826

    Auszug aus BVerfG, 29.04.1992 - 1 BvR 1602/91
    Es hat - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 101, 380 ) - einen auf § 826 BGB gestützten Anspruch auf Unterlassung einer weiteren Vollstreckung eines über diese sittenwidrige Forderung erwirkten rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids gleichwohl verneint, da der Beklagte zum Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckungsbescheids nach der damaligen gefestigten Rechtsprechung nicht von einer materiellrechtlichen Unrichtigkeit der Forderung ausgehen mußte (BVerfGE 84, 160 >162 f.<; BGH, NJW-RR 1990, 179 >180<).
  • OVG Sachsen, 27.07.2020 - 5 A 558/18

    Rechtssicherheit; Vertrauensschutz; Einzelfallgerechtigkeit; Bestandskraft

    Es begegnet deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, über Rechtsbehelfsfristen zu bewirken, dass binnen bestimmter Zeit für alle Beteiligten klargestellt wird, ob es bei der Entscheidung bleibt oder der Streit fortgesetzt werden wird (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253, Rn. 53 ff.; Beschl. v. 29. April 1992 - 1 BvR 1602/91 -, juris Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 9 W 61/95

    Voraussetzungen für eine Vollstreckungsabwehrklage einer einkommens- und

    Diese Ansicht ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 91, 2412 und WM 93, 1326).

    Die Durchbrechung der Rechtskraft von regulären Titeln über § 826 BGB muß deshalb auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben; nicht darf etwa wegen einer Veränderung der gesetzlichen Lage oder gar bloß einer Veränderung der Rechtsprechung das ebenfalls unter dem Schutz der Verfassung stehende Prinzip der Rechtssicherheit durch Eintritt von Rechtskraft (BVerfG WM 93, 1326) durch einseitige Berufung auf das Gebot der Einzelfallgerechtigkeit außer Kraft gesetzt werden.

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